Satzung

Die

Satzung


§ 01
Name und Sitz des Sollinger Sängerbundes:
Männergesangvereine, gemischten Chöre und Frauenchöre des Sollings und seiner näheren Umgebung schlossen sich  zum  Sollinger Sängerbund e.V. zusammen. Der Sitz ist in Uslar. Der Bund führt den Namen  Sollinger Sängerbund e.V. (nachstehend SSB genannt) und ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 02
Das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.

§ 03
Die Tätigkeit des SSB dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken.

§ 04
Zweck und Ziel des SSB ist die Pflege des Chorgesangs, Förderung der Mitgliedschöre und Durchführung von Wertungssingen. Er ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig und neutral.

§ 05
Die Gliederung des SSB erfolgt in zwei Gruppen:

Gruppe Nord
Gruppe Süd

Jede der zwei Gruppen im SSB stellt einen Gruppenleiter (in) und einen Stellvertreter, die von der Gruppe vorgeschlagen und von den Mitgliedsvereinen der Gruppe in der Generalversammlung gewählt werden.

§ 06
Die Leitung des SSB liegt in den Händen des Vorstandes.

Geschäftsführender Vorstand gem.. § 26 BGB besteht aus:
   1. Vorsitzende ( r )
   2. Vorsitzende ( r )
   Geschäftsführer (in)
   Rechnungsführer (in)
Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt.

Zum erweiterten Vorstand gehören:
   Bundeschorleiter (in)
   Schriftführer (in)
   Ehren-Chorleiter (in)
   stellvertretender Bundeschorleiter (in)
   stellvertretender Geschäftsführer (in)
   Gruppenleiter (in) der Gruppe Nord
   Gruppenleiter (in) der Gruppe Süd
   sowie die stellvertr. Gruppenleiter (innen)

Der Wahlmodus wird wie folgt festgelegt:

Wahl in geraden Jahreszahlen
   1. Vorsitzende (r)
   Rechnungsführer (in)
Wahl in ungeraden Jahreszahlen
   2. Vorsitzende (r)
   Geschäftsführer (in)

Bundeschorleiter (-in), stellvertr. Bundeschorleiter (-in), stellvertr. Geschäftsführer (-in), Schriftführer (-in), sowie Gruppenleiter und deren Stellvertreter werden alle 3 Jahre gewählt.

Die Gruppenleiter und ihre Stellvertreter werden von den Mitgliedsvereinen der Gruppe gewählt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, bleibt es trotzdem bei dem vorstehenden Wahlrhythmus, auch wenn sich dadurch die Amtszeit verkürzt.
Wahlen finden in der Generalversammlung statt. Jeder Verein hat eine Stimme, Mitglieder des SSB-Vorstandes sind nicht stimmberechtigt  (Ausnahme: kein weiteres Mitglied des betreffenden Vereins ist anwesend).
Über den Antrag auf geheime Wahl muss in der Generalversammlung abgestimmt werden.
Bei Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehn

§ 07
Alle Chöre der Region können die Mitgliedschaft auf Antrag erwerben. Über den Antrag wird in der Generalversammlung entschieden.
Die Antragsteller erkennen die Satzung und die Geschäftsordnung des SSB an und verpflichten sich, die festgesetzten Beiträge zu entrichten.

§ 08
Der SSB hält jährlich im 1. Quartal die ordentliche Generalversammlung ab, wozu jeder Verein einen stimmberechtigten Vertreter zu entsenden hat.
Im Bedarfsfall oder auf Antrag einer der Gruppen kann der Vorstand eine ausserordentliche Versammlung einberufen.
Jede Versammlung, die ordnungsgemäss schriftlich 14 Tage vorher mit Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen ist, ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitgliedschöre vertreten ist.

§ 09
Verwendung der Mittel:
Mitgliedsbeiträge, Festbeiträge, etwaige Überschüsse, sowie sonstige Zuwendungen (z.B. Zahlung der Landkreise) sind nur für satzungsgemässe Zwecke zu verwenden.
Der SSB darf niemanden durch Zuwendungen, die seinem Zwecke fremd sind, begünstigen.
Den Mitgliedern des Vorstandes werden Aufwandsentschädigungen zugebilligt, Art und Höhe wird in der Geschäftsordnung (Aufwandsentschädigung des SSB) festgelegt und kann nur von der Generalversammlung beschlossen werden.
Alle anfallenden Kosten im Rahmen der Geschäftstätigkeit sind schriftlich zu belegen.

§ 10
Satzungsänderungen müssen mit 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 11
Der Generalversammlung sind u.a. vorbehalten:
1. Wahl des Vorstandes.
2. Entlastung des Vorstandes.
   3. Festlegung der Jahresbeiträge.
   4. Festlegung der Gruppensängerfeste und des Bundessängerfestes.
   5. Vereinsbeitritte.
   6. Ausschluss eines Vereins.

§ 12
Der Vorsitzende leitet die jährliche Generalversammlung und hat für die Ausführung der gefassten Beschlüsse zu sorgen.
Er vertritt den SSB und ist allein zeichnungsberechtigt mit folgender Einschränkung:
Bei Eingehen von Verpflichtungen und Verträgen mit einem Wert über 500 Euro ist die Unterschrift des
2. Vorsitzenden oder des Geschäftsführers erforderlich.
Zur jährlichen Generalversammlung ist vom 1. Vorsitzenden ein Jahresbericht zu geben.
Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden bei dessen Abwesenheit.

§ 13
Der Schriftführer fertigt die Berichte über alle Versammlungen an.
Die Versammlungsprotokolle sind vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 14
Der Rechnungsführer verwaltet das Vermögen des SSB. Er sorgt für den Eingang aller Gelder und für die pünktliche Erledigung der Zahlungsverpflichtungen des SSB. Zahlungen sind nur auf Anweisung bzw. mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden zu leisten; bei Beträgen über 500 Euro wird auf § 12 verwiesen.
Sämtliche Ausgaben und Einnahmen sind ordnungsgemäss zu verbuchen. Der 1. Vorsitzende ist jederzeit zur Einsichtnahme berechtigt.
Der Rechnungsführer hat zur Generalversammlung einen Kassenbericht anzufertigen und der Versammlung vorzutragen.
Die Kassenprüfung erfolgt jährlich von den Kassenprüfern.

§ 15
Der Geschäftsführer hat die gesamte Korrespondenz zu führen, sowie sämtliche Akten zu registrieren und aufzubewahren. Wichtige Angelegenheiten sind unverzüglich mit dem 1. Vorsitzenden bzw. mit dem gesamten Vorstand zu besprechen.
Der stellvertr. Geschäftsführer vertritt den Geschäftsführer bei dessen Abwesenheit.

§ 16
Der Bundeschorleiter berät und fördert die Mitgliedschöre und deren Chorleiter/Chorleiterinnen auf
Wunsch in allen fachlichen / musikalischen Fragen, sowie bei chorinternen Problemen.
Ausserdem vertritt er bei Bedarf andere Chorleiter / Chorleiterinnen im Sollinger Sängerbund, besucht
Chorproben der SSB-Chöre und nimmt an Veranstaltungen des SSB teil.
Im Rahmen seiner Aufgaben vertritt er den SSB in der Öffentlichkeit, sowie bei Verbänden, Organisationen und Institutionen.
Der stellvertr. Bundeschorleiter vertritt den Bundeschorleiter bei dessen Abwesenheit.

§ 17
Die Kassenprüfer (2) werden jährlich im Wechsel für 2 Jahre gewählt.
Über die Prüfung der Kasse haben sie der Generalversammlung Bericht zu erstatten und den Antrag auf
Entlastung des Rechnungsführers und des gesamten Vorstandes zu stellen.

§ 18
Austritt und Ausschluss:
Ein Verein kann nur auf schriftlichem Wege seinen Austritt erklären. Alle finanziellen Verpflichtungen für
das laufende Jahr sind unabhängig hiervon zu erfüllen.
Er kann jederzeit die Mitgliedschaft auf Antrag wieder erwerben, die Entscheidung darüber liegt bei der Generalversammlung.
Der Ausschluss eines Vereins kann von der Generalversammlung erfolgen wenn:
   sein Verhalten das Ansehen des SSB schädigt oder geschädigt hat
   oder der Beitragsrückstand eines Vereins 2 Jahre oder mehr beträgt.
Ausgeschlossene Vereine haben jegliche Rechte am SSB verloren.
Ein einmal ausgeschlossener Verein kann nach Ablauf von 3 Jahren einen Antrag auf Wiederaufnahme in
den SSB stellen, worüber die Generalversammlung entscheidet.
Durch Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aus der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem SSB unberührt.

§ 19
Auflösung des SSB.
Der SSB kann nur durch eine Generalversammlung aufgelöst werden, wenn mindestens 75% der anwesenden Stimmberechtigten der Auflösung zustimmen.
Das gilt auch für den Fall eines Anschlusses des SSB an andere Sängerbünde.
Bei Auflösung oder Aufhebung des SSB oder Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des SSB an die zum Zeitpunkt der Auflösung noch bestehenden Mitgliedsvereine, aufgeteilt nach der aktuell gemeldeten aktiven Sängerzahl, mit der Massgabe es unmittelbar und ausschliesslich für Vereinszwecke zu verwenden.
Für Verteilung des Vermögens ist die auflösende Versammlung zuständig, die den zuletzt amtierenden Vorstand mit der Abwicklung beauftragt.

§ 20
Inkrafttreten der Satzung:
Die vorliegende Satzung wurde in der Generalversammlung am 29. Januar 2023 beschlossen.

           Uslar, den 29.01.2023

 

Anhang zur Satzung

 

Datenschutzbestimmungen


1. Der Sollinger Sängerbund  speichert mit Einwilligung seiner Mitglieder/Mitgliedschöre deren personenbezogene Daten, verarbeitet diese auch auf elektronischem Wege und nutzt sie zur Erfüllung seiner Aufgaben. Folgende  Daten werden  – ausschließlich – gespeichert und verarbeitet:

  • Vereinsname
  • Name, Vorname, Anschrift (verantwortlicher Personen)
  • Geburtsdatum und -ort
  • Kommunikationsdaten (Telefon, Telefax, Mobilfunkverbindung, Emailadresse) bei aktiven Mitgliedern und Funktionsträgern
  • Funktion im Verein
  • Zeitpunkt des Eintritts in den Verein
  • Ehrungen
  • Fotos
  • Weitere  Daten werden nicht oder nur mit ausdrücklicher, ergänzender Zustimmung des Betroffenen  erhoben.


2. Fotos von und Texte über den Verein in internen wie in externen Medien; dabei steht nicht die/der Einzelne im Mittelpunkt, sondern die Darstellung des Vereins. Einzelfotos bedürfen der Zustimmung der Person, wenn keine Vereinszwecke vorliegen.


3. Für das Beitragswesen  wird des Weiteren die Bankverbindung des betroffenen Vereins  (IBAN, BIC) 

Personenbezogene und Bankdaten werden an die maßgeblichen Bankinstitute weitergegeben. Der  Sollinger Sängerbund stellt sicher, dass die Verwendung durch das beauftragte Kreditinstitut ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erfolgt. Bankdaten  werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen von Kenntnis und Zugriff Dritter geschützt.


4. Alle personenbezogenen Daten werden durch ausreichende geeignete technischen Maßnahmen  vor Zugriff Dritter geschützt.

Dennoch kann bei einer Veröffentlichung von personenbezogenen Mitgliederdaten des Mitgliedschores  im Internet/Presse ein umfassender Datenschutz nicht garantiert werden. Daher nimmt die Person das Risiko für eine eventuelle Persönlichkeitsrechtsverletzung zur Kenntnis und ist sich bewusst, dass:

  • die personenbezogenen Daten auch in Staaten  abrufbar sind, die keine der Bundesrepublik Deutschland vergleichbaren Datenschutzbestimmungen kennen,
  • die Vertraulichkeit, die Integrität (Unverletzlichkeit), die Authentizität (Echtheit) und die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten nicht garantiert ist.


5. Nach Austritt oder erfolgtem Widerspruch werden die Daten unverzüglich gelöscht und die Löschung wird dem betroffenen Mitglied bekannt gegeben. Im Übrigen werden die Daten verstorbener Mitglieder archiviert und vor unbefugtem Gebrauch geschützt. Soweit gesetzlich  vorgeschrieben, werden die Daten von Vereinsmitgliedern bis zum Ablauf der steuerrechtlichen oder buchhaltungstechnischen Aufbewahrungsfristen dokumentensicher aufbewahrt und nach Ablauf der Frist vernichtet.

 

6. Der Sollinger Sängerbund informiert seine Mitglieder regelmäßig über den Schutz der personenbezogenen gespeicherten Daten des Vereins. 

 

7. Im Fall des Widerrufs oder der Anzeige von falsch erhobenen Daten werden diese sofort gelöscht, Art. 21, 18 DS-GVO. Auf das Beschwerderecht bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde (Art. 77 DS-GVO i. V. m. § 19 BDSG) wird ausdrücklich hingewiesen. Für uns zuständig ist die

Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen

Barbara Thiel 

Postfach 2 21

30002 Hannover  

oder:

Prinzenstraße 5 

30159 Hannover


8. Für Datenschutz und Datenverarbeitung in unserem Verein ist verantwortlich:

Der geschäftsführende Vorstand des SSB.